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   OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20   

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https://dejure.org/2020,33143
OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20 (https://dejure.org/2020,33143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.2020 - 25 W 76/20 (https://dejure.org/2020,33143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 25 W 76/20 (https://dejure.org/2020,33143)
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  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8 ff; BGH NJW-RR 2018, 124 juris-Rn 16/17 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 II RVG verlangen.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    So hat der BGH ein einem Beschluss vom 25.10.2006 ( NJW 2006, 774 juris-Rn 8 ) ausgeführt, dass es auch im Rahmen des § 91 I ZPO darauf ankomme, welcher der Streitgenossen im Innenverhältnis die gesamten Kosten des gemeinsamen Bevollmächtigten zu tragen hat.
  • BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8 ff; BGH NJW-RR 2018, 124 juris-Rn 16/17 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 II RVG verlangen.
  • OLG Celle, 21.04.2006 - 11 W 17/06

    Pflicht zur Klärung schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Denn eine sofortige Beschwerde gegen eine Nichtabhilfeentscheidung ist - soweit die Partei wie vorliegend durch diese nicht zusätzlich beschwert ist - unzulässig ( OLG Celle OLGR 2006, 462 (463); BeckOK-Wulf, ZPO, Edition: 36, Stand: 01.03.2020, § 572 Rn 10 ).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 6 W 51/18

    Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ersatz der außergerichtlich entstandenen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Soweit eine Übernahme der Anwaltskosten auf dieser beruhe, handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO ( OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 574 juris-Rn 9; OLG München JurBüro 2013, 144 juris-Rn juris-Rn 9; OLG München MDR 1995, 856 juris-Rn 14; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625 juris-Rn 8-11 ).
  • OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94
    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Soweit eine Übernahme der Anwaltskosten auf dieser beruhe, handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO ( OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 574 juris-Rn 9; OLG München JurBüro 2013, 144 juris-Rn juris-Rn 9; OLG München MDR 1995, 856 juris-Rn 14; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625 juris-Rn 8-11 ).
  • OLG Schleswig, 07.05.1998 - 9 W 67/98
    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Diese Gefahr bestehe aber nicht, wenn die Haftung des Haftpflichtversicherers gesetzlich geregelt sei ( OLG Saarbrücken JurBüro 2002, 649 Rn 12; OLG Schleswig JurBüro 1999, 29 Rn 7; MüKo-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 100 Rn 39 ).
  • OLG Stuttgart, 01.02.1990 - 8 W 140/89
    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Soweit eine Übernahme der Anwaltskosten auf dieser beruhe, handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO ( OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 574 juris-Rn 9; OLG München JurBüro 2013, 144 juris-Rn juris-Rn 9; OLG München MDR 1995, 856 juris-Rn 14; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625 juris-Rn 8-11 ).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2001 - 6 W 99/01
    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Diese Gefahr bestehe aber nicht, wenn die Haftung des Haftpflichtversicherers gesetzlich geregelt sei ( OLG Saarbrücken JurBüro 2002, 649 Rn 12; OLG Schleswig JurBüro 1999, 29 Rn 7; MüKo-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 100 Rn 39 ).
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